Ferien – die rechtliche Seite

Ferienpläne sind schnell gemacht – doch wie geht man am besten vor, damit die Ferien rasch im Kalender markiert werden können? Was müssen Sie beachten, welche Rechte und Pflichten haben Sie?

Der Ferienkatalog lockt mit tollen Angeboten, mit Bildern von Strand, Meer und Bergen, Sie spüren so ein vertrautes Ziehen: die nächsten Ferien wollen gebucht werden. Rasch ist die ideale Feriendestination gefunden, Sie müssen nur noch an der Arbeit abklären, ob Sie die Ferien dann auch beziehen können.

Ihre Rechte …

Sie haben Anrecht auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Angestellte unter zwanzig Jahren haben fünf Wochen, viele Firmen gewähren auch den Über-Fünfzigjährigen fünf Wochen. Das alles gilt auch für Teilzeitmitarbeitende. Ferien verjähren erst nach fünf Jahren. Wenn Sie also noch Ferientage vom Vorjahr haben, dürfen diese Ihnen nicht gestrichen werden.

Und Ihre Pflichten …

Sie müssen Ihre Ferienpläne dem Arbeitgeber zur Bewilligung vorlegen. Im Normalfall werden diese auch genehmigt, sofern dadurch kein betrieblicher Engpass entsteht. In manchen (Industrie-)Firmen werden die Ferien oder ein Teil davon vorgeschrieben. Daran müssen Sie sich halten. Wichtig: Sie müssen pro Jahr mindestens zwei Wochen am Stück beziehen.

Ihr Arbeitgeber sollte Feriensperren frühzeitig bekannt geben, am besten Anfang Jahr.

Spezialfälle

Unbezahlter Urlaub muss beantragt werden, es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, diesen zu bewilligen oder nicht. Wobei es da eine Ausnahme gibt: Für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit haben Arbeitnehmende bis dreissig Jahre jährlich Anrecht auf eine Woche unbezahlten Urlaub.

In extremen Notsituationen, wenn zum Beispiel viele Kollegen krank sind und ein wichtiger Termin ansteht, darf der Arbeitgeber bewilligte Ferien streichen oder Sie sogar aus den Ferien zurückholen. Die Kosten für die Annullation oder Rückreise muss jedoch der Arbeitgeber übernehmen.

Wenn Sie in den Ferien krank werden oder einen Unfall haben und dies durch ein Arztzeugnis nachweisen können, muss Ihnen der Arbeitgeber diese Ferientage nochmals zugestehen. Dies gilt jedoch nicht für kleinere Unpässlichkeiten, die zum Beispiel durch das ungewohnte Essen in südlichen Ländern entstehen können.

Schöne Ferien wünschen wir Ihnen!

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